AGB-Gesetz § 9; BGB a.F. §§ 633, 634; BGB §§ 133, 157; WEG § 21 Abs. 1 WEG
- Grundsätzlich stehen jedem einzelnen Erwerber auch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum sämtliche Mängelansprüche zu.
- Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz oder Vorschuss an sich gezogen, ist der einzelne Erwerber von der Verfolgung dieser Rechte ausgeschlossen.
- Beschließen die Eigentümer, einen Sachverständigen mit einer für alle Beteiligten verbindlichen Mangelbeurteilung zu beauftragen, haben sie – inzidenter – auch die Ausübung der Rechte wegen dieser Mängel an sich gezogen.
- Die Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach “die Abnahme der Anlagen und Bauteile, die im gemeinschaftlichen Eigentum aller Miteigentümer stehen (…), erfolgt für die Wohnungseigentümer (Erwerber) durch einen von dem Verwalter zu beauftragenden vereidigten Sachverständigen.”, benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam.
- Der Beginn der fünfjährigen Verjährung ist nicht zwingend an die Abnahme der Werkleistung geknüpft. Die Verjährungsfrist beginnt auch zu laufen, wenn der Besteller das Werk zwar nicht abgenommen hat, er aber gleichwohl keine Erfüllung des Vertrags mehr verlangt oder das vertragliche Erfüllungsverhältnis aus anderen Gründen in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt ist.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2018 – 8 U 19/14
vorhergehend: LG Mannheim, 05.02.2014 – 8 O 55/09
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Quelle und Volltext: ibr-online.de