Auch nicht bei Zuziehung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen!
BGB §§ 212, 307 Abs. 1 Satz 1, § 634a Abs. 2, 3, § 637 Abs. 3; WEG § 26
Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist unwirksam (BGH, IBR 2013, 686 = IMR 2013, 471). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass zur Abnahme ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hinzuzuziehen ist.
OLG München, Beschluss vom 09.04.2018 – 13 U 4710/16
vorhergehend: LG Landshut, 04.11.2016 – 54 O 2361/14
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Quelle und Volltext: ibr-online.de