Neustadt: „….Das VG Neustadt hat entschieden, dass ein Eigentümer eines denkmalgeschützten Bunkers keinen Erlass der Grundsteuer verlangen kann.
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Luftschutzbunker bebauten Grundstücks; dieser wurde im Jahr 1942 errichtet. Dort betreibt er eine Veranstaltungsstätte. Das Anwesen steht unter Denkmalschutz und wurde in das Verzeichnis der Kulturdenkmäler Rheinland-Pfalz aufgenommen. Nach Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 beantragte der Betroffene den Erlass der Steuer für diesen Zeitraum und berief sich zur Begründung u.a. auf von ihm aufgewandte Instandhaltungskosten. Nachdem die Stadt seinen Antrag abgelehnt hatte und auch das Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte, hat er Klage erhoben.
Das VG Neustadt hat die drei Klagen, die sich auf die Jahre 2014 bis 2016 beziehen, abgewiesen.
Quelle und Volltext: juris.de