„VGH Bayern, Beschluss vom 18.02.2020
Dass die Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie bei der Abwägung selbst (§ 1 Abs. 7 BauGB)Belange zu berücksichtigen hat, die ein benachbartes Plangebiet betreffen, führt für sich gesehen nicht zur Annahme eines…“
Quelle und Volltext: ibr-online