Nachbarfassade beschädigt: Kein Ersatz fiktiver Schadensbeseitigungskosten!
BGB §§ 249, 823, 906
Der Geschädigte, der eine beschädigte Sache in diesem Zustand behält und den Schaden nicht beseitigen lässt, hat im Rahmen des deliktischen Schadensersatzes wegen seiner Eigentumsverletzung keinen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Schadensbeseitigungskosten (Anschluss an die Argumentation in BGH, IBR 2018, 196).*)
LG Darmstadt, Urteil vom 15.06.2018 – 8 O 134/16 (nicht rechtskräftig)
Der Ausgleichsanspruch ist einerseits als Aufopferungsanspruch, andererseits und vor allem zugleich als Billigkeitsentschädigung einzuordnen. Dabei ist kein voller Schadensersatz im Sinne des Ersatzes des hypothetischen Vermögenswerts zu ersetzen, sondern nur ein Ausgleich der Verminderung des Verkehrswerts geschuldet (gefestigte Rechtsprechung; vgl. Wilhelmi in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 906 BGB Rdnr. 40; Staudinger/Roth (2016) BGB § 906 Rdnr. 262 ff.; Vieweg/Regenfus a. a. O. Rdnr. 149; alle m. w. N.). Eine Wertminderung seines Grundstücks bzw. seines Anwesens hat der Kläger jedoch nicht behauptet; insoweit fehlt es bereits an ausreichendem Vortrag, um überhaupt einen Ausgleichsanspruch der Höhe nach erkennen zu können. (…)
Der Eigentümer, der tatsächlich keine Aufwendungen zur Schadensbeseitigung tätigt, hat keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser (nur fiktiven) Aufwendungen. Sein Vermögen ist im Vergleich zur Situation vor dem Schadenseintritt nicht um einen Betrag in Höhe der fiktiven Aufwendungen vermindert. Erst wenn der Geschädigte den Schaden tatsächlich beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, entsteht ihm ein Vermögensschaden in Höhe der tatsächlich aufgewandten Kosten. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de