Das VG Neustadt hat entschieden, dass ein Nachbar sich auch dann mit Erfolg gegen eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Wohngebäudes in ein Bordell zur Wehr setzen kann, wenn das Gebäude seit Jahrzehnten auf der Grenze zum Grundstück des Nachbarn steht.
In einem Gewerbegebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße befindet sich ein Gebäude, das im Oktober 1963 als Wohngebäude genehmigt worden war. Kurz zuvor war im August 1963 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Werkshalle auf dem gleichen Grundstück erteilt worden. In den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde dieses Grundstück so geteilt, dass ab diesem Zeitpunkt das weiterhin zu Wohnzwecken genutzte Gebäude an der südlichen Außenwand auf der Grundstücksgrenze stand. In der Grenzwand befand sich ein Fenster. Im Jahre 2018 stellte die neue Grundstückseigentümerin (im Folgenden Beigeladene) bei der Stadt Neustadt (im Folgenden Antragsgegnerin) einen Bauantrag zwecks Umnutzung des Wohngebäudes in ein Bordell. Dabei sollte das grenzständige Fenster verschlossen werden. Diesem Bauantrag gab die Antragsgegnerin am 25.06.2018 statt, woraufhin die Nachbarin (im Folgenden Antragstellerin) dagegen Widerspruch einlegte und ferner um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchte. (…)
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hält das streitgegenständliche Gebäude der Beigeladenen den Mindestgrenzabstand von drei Metern zum Nachbargrundstück unzweifelhaft nicht ein. Die Umwandlung des zu Wohnzwecken genutzten grenzständigen Gebäudes in ein Bordell stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, denn die Nutzung als Bordell – einem in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Gewerbebetrieb – sei nicht mehr von der Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes gedeckt.(…)
Quelle und Volltext: juris.de