Nordrhein-Westfahlen – 1. Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen sind die Vorgaben der TA Lärm. Ausgenommen sind nur reine Freiluftbereiche, sofern sie nicht bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der angrenzenden Wohngrundstücke heranreichen.
2. Gerade die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen besitzen bei geringen Distanz (hier: 5 bis 10 Meter) des Immissionsortes zur Außengastronomie eine besondere akustisch “bedrängende” Wirkung, die im Regelfall mit dem Schutzanspruch eines vorwiegend zum Wohnen dienenden Gebietes auch zur Tageszeit nicht vereinbar ist. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de