Wismar: WEG § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
Der Verwaltungsbeirat prüft lediglich die rechnerische Richtigkeit der Jahresabrechnung, für weitergehende, strukturierte Mängel der Jahresabrechnung haftet er nicht. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de