Frankfurt: BGB §§ 203, 214 Abs. 1, § 633 Abs. 2 Nr. 2, § 634 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3
1. Der Begriff des Bauwerks beschränkt sich nicht auf Gebäude. Unter einem Bauwerk ist vielmehr eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen, wobei es ausreicht, dass sich die Verbindung mit dem Erdboden durch die eigene Schwere der Sache ergibt.
2. Bei einer neu errichteten Treppenanlagen handelt es sich jedenfalls dann um ein Bauwerk, wenn die Treppenläufe und die Podeste auf neu errichteten Betonfundamenten gegründet wurden.
3. Werden Waschbetonteile so hergestellt, dass es über kurz oder lang zu gravierenden Schäden kommen muss, weil sich im erhärteten Beton Mischkristalle bilden, die das Gefüge des Betons zerstören, ist die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft, auch wenn die Zersetzungserscheinungen erst nach einigen Jahren auftreten. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de