OLG München, Beschluss vom 11.08.2020 – 27 U 2207/20 Bau
1. Auch bei einem nicht fertiggestellten Werk steht es dem Auftraggeber grundsätzlich frei, eine Abnahme durchzuführen.
2. Eine Teilabnahme ist auch möglich, wenn insoweit eine gebrauchstaugliche, selbstständige Einheit abgenommen wird. Eine bestimmte Funktionalität der Teilleistung ist hierfür nicht erforderlich.
Quelle und Volltext: ibr-online.de
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