“… OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2019 – 25 W 249/19
1. Teilt der Sachverständige nach Eingang des gerichtlichen Gutachtenauftrags mit, dass er seinen Geschäftspartner “um Mithilfe bei der Beantwortung der Beweisfrage bitten wird”, ist dies als Hilfeleistung zulässig, wenn der Sachverständige die Gutachtertätigkeit leitend und insbesondere umfassend selbst vornimmt.
2. Überträgt der Sachverständige einen wesentlichen – hier sogar den maßgeblichen – Teil der Begutachtung an seinen Geschäftspartner, steht ihm für seine Tätigkeit keine Vergütung zu… “
Quelle und Volltext: Ibr-online.de