Das VG Mainz hat entschieden, dass der Eigentümer eines Wohngrundstücks von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden hängigen Außenbereichsgelände einfordern kann, sondern selbst verpflichtet ist, für zumutbare Vorsorgemaßnahmen zu sorgen.
Die Kläger sind Eigentümer eines in einem Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücks, das mit einem Wohnhaus und an der Südgrenze mit einer ca. 0,80 m hohen Mauer bebaut ist. Der Bebauungsplan der beklagten Kommune enthält u.a. Festsetzungen über einen südlich an das Grundstück angrenzenden Wasserabflussstreifen und – getrennt durch einen Wirtschaftsweg – ein Regenrückhaltebecken, das bislang noch nicht verwirklicht worden ist. Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, zum Schutz ihres Anwesens vor aus dem Außenbereich bei Starkregenereignissen abfließendem Wasser habe die Gemeinde Festsetzungen des Bebauungsplans auch umzusetzen; ihre Einfriedungsmauer sei auf einen Schutz vor Überschwemmung nicht ausgerichtet. (…)
Quelle und Volltext: Juris.de