Orientierungssätze zur Anmerkung
1. Die Grundrechte des GG gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die öffentliche Gewalt umfassend und insgesamt. Die unmittelbare Bindung der Träger öffentlicher Gewalt an die Grundrechte hängt weder von der Handlungsform noch von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten und umfasst daher auch juristische Personen des Privatrechts, soweit sie von der öffentlichen Hand beherrscht werden (vgl. BVerfG v. 19.07.2016 – 2 BvR 470/08 Rn. 26). Für die früher verbreitete Auffassung, wonach die privatrechtlich handelnde Verwaltung jenseits des sog. Verwaltungsprivatrechts grundsätzlich keiner Grundrechtsbindung unterliege (vgl. BGH v. 02.12.2003 – XI ZR 397/02 Rn. 12; anders nunmehr: BGH v. 26.06.2015 – V ZR 227/14 Rn. 9), ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 GG daher kein Raum.
2. Ein kommunal beherrschtes Wohnungsbauunternehmen unterliegt einer uneingeschränkten Bindung an die Grundrechte und bedarf für die Verhängung eines Hausverbots eines sachlichen Grundes.
3. Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig (§§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, 92 BVerfGG), wenn der Beschwerdeführer nicht sämtliche angegriffenen Gerichtsentscheidungen vorgelegt oder in einer Weise wiedergegeben hat, die eine Beurteilung erlaubt, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen oder nicht (vgl. BVerfG v. 07.12.2017 – 2 BvR 444/17 u.a. Rn. 13). (…)
Quelle und Volltext: juris.de