Schöneberg – 1. Bei der Störung des Hausfriedens muss nicht stets das gleiche Verhalten abgemahnt werden, das sich dann wiederholt, sondern es gilt generell das hausfriedenstörende Gesamtverhalten zu betrachten.
2. Aus der Abmahnung muss deutlich werden, dass jedwede Störung des Hausfriedens zu unterbleiben hat.
3. Beleidigungen gröbster Natur, nächtliche Ruhestörungen, Sachbeschädigungen und Bedrohung der Mitmieter rechtfertigen – nach einer Abmahnung – eine fristlose Kündigung – auch gegenüber einem Mieter mit posttraumatischer Belastungsstörung. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de