Frankfurt: 1. Eine WEG kann von einer anderen WEG dasjenige nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zurückfordern, was der gemeinsame Verwalter zur Verschleierung betrügerischer Entnahmen dorthin überwiesen hat.
2. Die beklagte WEG kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil ihr die Kenntnis des Verwalters als ihres Vertreters zuzurechnen ist, §§ 166 Abs. 1, 818 Abs. 4 und 819 Abs. 1 BGB.
3. Eine Vorteilsausgleichung mit Zahlungen dritter WEGs an die klagende WEG finde nicht statt, weil sie dadurch nicht bereichert ist und jede einzelne unberechtigte Zahlung zwischen WEGs je einzelne Kondiktionsansprüche auslöst. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de