München: „…Behauptet ein Versicherter, dass sein Gebäude durch Sturm von mindestens Windstärke 8 beschädigt wurde, so ist es ausschließlich seine Sache, das seinem Versicherer gegenüber zu beweisen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 9. September 2019 hervor (25 U 3910/19). …“
Quelle und Volltext: Versicherungsjournal.de