Koblenz : 1. Wird ein Architekt nicht mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) beauftragt, wird seine Planungs- und Überwachungsleistung dadurch (schlüssig) abgenommen, dass der Bauherr in das fertig gestellte Gebäude einzieht, die Honorarschlussrechnung des Architekten vollständig begleicht und innerhalb einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistung rügt (Anschluss an BGH, IBR 2013, 749).
2. Die Beweislast dafür, dass Leistungsphase 9 zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde, trägt im Rahmen der Verjährung der Architekt. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de