Orientierungssätze zur Anmerkung
- An die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Vielmehr genügt es, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann.
- Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandhaltungskosten erspart wurden.
- Hat der Vermieter erklärt, dass keine Instandsetzungskosten angefallen seien, ist die Erhöhungserklärung auch dann formell ordnungsgemäß, wenn sich später herausstellt, dass solche Kosten sehr wohl angefallen sind.
- Bei Baumaßnahmen, für deren Beurteilung es umfangreicher technischer Darlegungen bedarf, ist es deshalb ausreichend, wenn der Vermieter die durchgeführte bauliche Maßnahme so genau beschreibt, dass der Mieter allein anhand dessen, wenn auch unter Zuhilfenahme einer bautechnisch oder juristisch sachkundigen Person, beurteilen kann, ob die Baumaßnahme die Anforderungen des § 559 Abs. 1 BGB erfüllt. (…)
Quelle und Volltext: juris.de