BGB §§ 271, 323, 640
- Haben die Parteien eines Bauträgervertrags ausdrücklich eine förmliche Abnahme vereinbart, setzt die Abnahme ein von beiden Vertragspartnern unterzeichnetes Bauabnahmeprotokoll voraus, in dem alle gerügten Mängel und ausstehenden Leistungen festzuhalten sind.
- Setzt die Fälligkeit einer Zahlungsrate die Vorlage der Bestätigung des Bauleiters über die vollständige Fertigstellung voraus, tritt keine Fälligkeit ein, wenn der Bauträger erklärt, zwei von drei ausführenden Gewerken hätten sich selbst bescheinigt, dass die von ihnen gefertigten Bauteile fertiggestellt sei.
OLG Hamburg, Urteil vom 23.01.2018 – 4 U 35/17
vorhergehend: LG Hamburg, 02.02.2017 – 314 O 190/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – VII ZR 30/18
(Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)
(…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de