Keine Schadensberechnung mehr nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten
BGB §§ 249, 280
- Die Schadensbemessung nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten bildet das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht – vor allem im Baurecht – nicht mehr zutreffend ab und führt häufig zu einer nach allgemeinen (!) schadensrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zu rechtfertigenden Überkompensation des Geschädigten.
- Entgegen der Auffassung des BGH (IBR 2018, 196) erstreckt sich die dort entschiedene Aufgabe der Zulässigkeit des sogenannten fiktiven Schadensersatzes auf Gutachtenbasis auf sämtliche Sachschadensfälle und damit sowohl auf kauf- oder mietrechtliche Gewährleistung als auch deliktische Ansprüche.*)
LG Darmstadt, Urteil vom 24.10.2018 – 23 O 356/17
(…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de