Fahrräder dürfen auf Tiefgaragenstellplätzen abgestellt werden
WEG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 46 Abs. 1 Satz 2, 3
1. Auch gegen einen Scheinbeschluss ist eine Anfechtungsklage zulässig.
2. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Eigentümerversammlung und der Gerichtskostenvorschuss ohne eine 14-tägige Verzögerung bei Gericht eingehen.
3. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es unzulässig, die 14-Tage-Regelung weitergehend auszuweiten. Wer eine Anfechtungsklage am letzten Tag einer Frist bei Gericht einreicht, weiß, dass er bei Kostenanforderung ggf. zügig agieren muss.
4. Der Vortrag ist nach § 46 Abs. 1 WEG verspätet, wenn zunächst – innerhalb der Frist – gerügt wird, dass eine Frau unberechtigt anwesend gewesen wäre, tatsächlich dies ab ein Mann war und dies erst nach Fristablauf korrigiert wird.
5. Die Eigentümer können beschließen, dass auf den Tiefgaragenplätzen auch SUP-Bretter bzw. Kajaks und Fahrräder untergebracht werden dürfen.
6. Eine solche Nutzung ist grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, zulässig.
AG Potsdam, Urteil vom 04.10.2018 – 31 C 37/17
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Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=AG+Potsdam&Aktenzeichen=31+C+37%2F17&Urteilsdatum=2018-10-04&Nr=138248