AG Charlottenburg, Urteil vom 14.01.2020 – 203 C 31/19
1. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt auch bereits im Vorfeld der Vermietung.
2. Bewirbt sich ein Wohnungssuchender unter seinem – ausländisch klingenden – Namen auf mehrere Annoncen des Vermieters und erhält daraufhin immer Absagen, während er später unter einem – fiktiven – deutschen Namen zur Besichtigung dieser Wohnungen eingeladen wird, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass der Vermieter nicht an Ausländer vermieten möchte.
3. Ein weiteres starkes Indiz für eine ethnische Diskriminierung liegt vor, wenn dem ausländischen Wohnungssuchenden vor Ort erklärt wird, die Wohnung sei bereits vermietet, seinem deutschen Freund allerdings später auf telefonische Nachfrage mitgeteilt wird, er könne die Wohnung gerne besichtigen.
4. Das sog. “Testing-Verfahren” ist im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig.
5. § 19 Abs. 3 AGG ist nur dann nicht auf Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts anzuwenden, wenn es sich bei der gezielten Vermietung an bestimmte Personen oder Personengruppen um “positive Maßnahmen” i.S.v. § 5 AGG handelt.
6. Im Vordergrund steht im Bereich des Diskriminierungsrechts, dass die Entschädigung dem Benachteiligten Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung oder Zurücksetzung verschaffen kann.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de