Estrichleger muss auf fehlende Bewegungsfugen hinweisen!
OLG München, Urteil vom 16.11.2016 – 27 U 2266/16 Bau
- Eine geringere als die vertraglich vereinbarte Biegezugfestigkeit eines Estrichbelags begründet schon für sich alleine einen werkvertraglichen Mangel, ohne dass es auf das Vorhandensein von Rissen oder gar eine prozentuale Verteilung der Rissursächlichkeit ankäme.
- Die Planung von Bewegungsfugen gehört zwar zu den Aufgaben des Objektplaners. Liegt die Erforderlichkeit von Bewegungsfugen aber offenkundig auf der Hand, trifft den Estrichleger als Fachmann zumindest eine Prüfungs- und Hinweispflicht.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de