BGB §§ 313, 631
1. Einseitige Erwartungen (hier: dass der in einem Rahmenvertrag angebotene Stundensatz nur für Wartungsarbeiten gilt) werden nur dann zur Geschäftsgrundlage eines Bauvertrags, wenn sie in den gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind.
2. Weder durch die Entgegennahme eines Angebots noch durch den Umstand, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei den Vertragsverhandlungen seine Annahmen mitgeteilt hat, werden einseitige Erwartungen zur Geschäftsgrundlage.
3. Ansprüche wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage bestehen nur dann, wenn einer Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
OLG Schleswig, Urteil vom 08.02.2019 – 1 U 30/18
vorhergehend: LG Itzehoe, 23.03.2018 – 5 HKO 52/16 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de