Wohnraum zweckwidrig an Touristen überlassen: Eine Woche Ersatzzwangshaft!
VwZVG Art. 29 Abs. 2 Nr. 3, Art. 33
- Die Verpflichtung, eine Wohneinheit nicht länger zweckfremd zu nutzen, verlangt vom Vollstreckungsschuldner, sein entsprechendes Nutzungskonzept aufzugeben und damit eine entsprechende Willensbetätigung umzusetzen.
- Sind Zwangsgelder uneinbringlich, kann dieses Ziel kann mit der Ersatzzwangshaft erreicht werden.
VG München, Beschluss vom 16.07.2018 – M 9 X 17.5794
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Quelle und Volltext: ibr-online.de