BGB § 1004; WEG §§ 14, 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1
- Mit der Entstehung einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft verliert der Bauträger seine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis. Sofern er auf Veranlassung eines künftigen Wohnungseigentümers eine Änderung am Gemeinschaftseigentum vornimmt, handelt es sich dabei um eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG.
- Die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen richtet sich grundsätzlich nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG. Enthält die Teilungserklärung diesbezüglich allerdings Sonderregelungen, so gehen diese den gesetzlichen Vorschriften vor.
- Zu der Frage, ob der Einbau einer Küchenabluftleitung ein über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil darstellt (hier: bejaht).
- Bereits der Umstand, dass in der Vergangenheit eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden hat, stellt ein Indiz für eine Wiederholungsgefahr dar.
- Der Erwerber von Wohnungseigentum, der mit dem teilenden Bauträger eine partiell planwidrige Errichtung der Wohnungseigentumsanlage vereinbart, ist weder (mittelbarer) Handlungsstörer noch Zustandsstörer.
LG Itzehoe, Urteil vom 10.04.2018 – 11 S 129/15
vorhergehend: AG Oldenburg, 23.11.2015 – 16 C 2/15
Quelle und Volltext: ibr-online.de