Das AG Magdeburg hat entschieden, dass es die Herausgeberin eines kostenlosen Anzeigenblatts zu unterlassen hat, das zweimal wöchentlich erscheinende Anzeigenblatt vor den Hauseingängen des Klägers abzulegen oder durch Dritte ablegen zu lassen. (…)
Das AG Magdeburg hat in der wiederholten Ablage der Anzeigenblätter gegen den erklärten Willen des Klägers einen nicht hinzunehmenden Eingriff in dessen Eigentum gesehen, weshalb der Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 BGB hat.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist für kostenlose Handzettel ein solcher Anspruch bereits obergerichtlich anerkannt. Eine unzulässige Beeinträchtigung liege auch hier vor. Ob es sich dabei um Werbung oder um eine kostenlose Tageszeitung handele, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei, ob die Zusendung vom Empfänger gewollt sei oder nicht. (…)
Quelle und Volltext: juris.de