BGB a.F. §§ 634, 637
- Wenn ein Bauherr die Werkleistung als Vorleistung für Eigenleistungen beim weiteren Ausbau nutzen will, muss er dem Unternehmer insoweit eindeutige Vorgaben machen. Der Unternehmer ist insoweit nicht zu Nachforschungen verpflichtet.
- Die Mangelhaftigkeit in technischer Hinsicht, wie sie von einem Sachverständigen in der Beweisaufnahme dokumentiert wurde, ist von der Mangelhaftigkeit in rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden.
LG Limburg, Urteil vom 30.10.2018 – 4 O 409/11
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Quelle und Volltext: ibr-online.de