Das AG München hat entschieden, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs im Streitfall den Nachweis von ernsthaftem Überlassungs- und Nutzungswillen voraussetzt.
Der klagende Vermieter, der noch über zwei weitere seit 2010 und 2016 vermietete Wohnungen verfügt, war noch kurz mit der Beklagten liiert, als er ihr und deren nun 18jährigen Tochter diese Wohnung 2011 mietweise zur Verfügung stellte. Auf Eigenbedarf seines 22-jährigen Sohnes gestützt kündigte er der Beklagten schriftlich am 26.02.2017 zum 31.08.2017. Dieser verliere seine Wohnung in dem zum Abriss anstehenden Miethaus und wolle mit einem Freund oder seinem Bruder in diese väterliche Wohnung einziehen. Ihm sei auch bereits gekündigt. Die Beklagte erhob am 12.04.2017 schriftlich Widerspruch gegen die Kündigung und begründete ihn damit, dass sie die Kündigung schon mangels konkreter Darlegung des Kündigungsgrundes für formal unwirksam halte. Sie finde auch nicht kurzfristig bezahlbaren Ersatzwohnraum in vergleichbarer Größe, zumal ihre Tochter bis zum Ende ihrer Ausbildung darauf angewiesen sei, bei ihr zu wohnen. (…)
Quelle und Volltext: Juris.de