Nachbesserung fehlgeschlagen!
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 446 Satz 1
Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung auch dann, wenn das Mangelsymptom auch nach dem dritten Nachbesserungsversuch noch auftritt und der Verkäufer nunmehr die Vermutung äußert, dass der Mangel mit einem nach Übergabe entstandenen Defekt an einem anderen Bauteil zusammenhängt (Fortführung von BGH, IBR 2011, 257).*)
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.05.2018 – 3 U 54/18
vorhergehend: LG Würzburg, 06.03.2018 – 14 O 1592/17
(…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de