Deutschland: „…Wenn der Hausmeister aber Reparaturen im Haus durchführt oder Verwaltungsarbeiten erledigt, muss der Vermieter laut dem Bericht bei der Betriebskostenabrechnung entsprechende Abzüge von den Hausmeisterkosten vornehmen. Denn diese Kosten lassen sich nicht auf die Mieter umlegen.
Ebenso sei eine Pauschale für die Notdienstbereitschaft des Hausmeisters nicht umlagefähig. Der Bundesgerichtshof (BGH) stufte diese Kosten als Verwaltungsausgaben ein (Az.: VIII ZR 62/19). Sie sind damit Aufgabe des Vermieters. Wörtlich urteilte der BGH: „Bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten….“
Quelle und Volltext: focus.de