Bonn: „….Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Münchner Ehepaares auf Ersatz der Aufwendungen für anderweitige Unterbringung seit Beginn der nach einem Hausbrand erforderlichen achtzehnmonatigen Instandsetzungsarbeiten abgewiesen. Seit dem 1. Februar 2013 hatten die Kläger eine Sechs-Zimmerwohnung in einem Mietshaus in München-Altstadt gemietet, die sie zuletzt mit ihren zwei Kleinkindern bewohnten. Ende Dezember 2015 kam es wohl aufgrund einer aus übervollem Aschenbecher heruntergefallenen Zigarette in einer höhergelegenen Wohnung zu einem Feuer, bei dessen Bekämpfung mit Löschwasser auch die Wohnung der Kläger unbewohnbar und nahezu der gesamte Hausrat zerstört wurde. Die Mietzahlungen wurden vorläufig ausgesetzt, die hinterlegte Mietkaution von 6.900 Euro an die Kläger ausbezahlt. Die Kläger zogen für die ersten sechs Tage in ein gehobenes Münchner Hotel, dann für acht Tage angesichts der in Schleswig-Holstein lebenden Familie in ein Hotel an der Ostsee und für gut zwei Monate in ein möbliertes Loft-Appartement in München….“
Quelle und Volltext: rechtslupe.de