BGB § 275 Abs. 1, § 635 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 6 Alt. 1, 3
Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 635 Abs. 3 BGB erfordert keine Funktionsbeeinträchtigung des Werks durch den Mangel. Es genügt die durch den Mangel nicht mehr mögliche Verwirklichung der gestalterischen Vorstellungen des Bestellers für sein Haus als zukünftigem Lebensmittelpunkt.
LG Lübeck, Urteil vom 10.10.2018 – 9 O 130/15 (nicht rechtskräftig)
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Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=LG+L%FCbeck&Aktenzeichen=9+O+130%2F15&Urteilsdatum=2018-10-10&Nr=136957