Mosbach: 1. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Zugang zum zentralen Steuerungselement einer Fußbodenheizung.
2. Der Verweis an den Vermieter, die Heizung nach den Wünschen des Mieters einzustellen, ist dem Mieter zumutbar.
3. Die Angabe “Stellplatz” im Mietvertrag sichert alleine keinen bestimmten Stellplatz zu.
4. Vorvertragliche Absprachen über einen bestimmten Stellplatz sind unbeachtlich, sofern diese Absprache nicht im später geschlossenen schriftlichen Mietvertrag fixiert wird. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de