Berlin : 1. Der Mieter hat ein Feststellungsinteresse daran, ob er einen Raumteiler aufstellen darf, wenn die Mietparteien heftig zerstitten sind und schon diverse Rechststreitgikeiten geführt haben und der Vermieter eine entsprechende Berechtigung vehement bestritten hat.
2. Der Mieter ist berechtigt, einen Raumteiler als mit der Bausubstanz nicht fest verankerte, sondern freistehende Konstruktion aus maßgefertigten, raumhohen Schränken, die auf Filzmatten steht und mit einer Fluchttür versehen ist, aufzustellen.
3. Hingegen darf er ohne Zustimmung des Vermieters einen vorhandenen Kaminofen nicht demontieren, da dies eine bauliche Veränderung der Wohnung darstellen würde. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de