BGB §§ 546, 573 Abs. 2 Nr. 1
Wird ein Blechdach, das nicht zur Mietwohnung gehört und nur über ein Fenster der Mietsache betreten werden kann, vom Mieter als Terrasse genutzt, kann dies die ordentliche Kündigung der Mietvertragsbeziehung rechtfertigen.
AG Pforzheim, Urteil vom 23.11.2018 – 4 C 290/18 (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung. (…)
“Der Mieter darf nichts in Gebrauch nehmen, was ihm nicht durch diesen Vertrag vermietet worden ist. …”
Von der Wohnung lässt sich durch Hinaussteigen durch ein Fenster ein an die Wohnung angrenzendes, nicht mitvermietetes Blechdach erreichen, das als Terrasse genutzt wurde, dort wurde ein Tisch und Stühle sowie ein Wäscheständer aufgestellt. Es ist streitig, ob die Nutzung mit Erhalt des Kündigungsschreibens vom 30.04.2018 beendet wurde. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de