Deutschland: „…Am 01.04.2020 ist Art. 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 in Kraft getreten (vgl. BGBl I 2020, 569). Die zeitliche Geltung des Art. 5 ist begrenzt bis zum Ablauf des 30.09.2022. Dieser Teil des Gesetzes befasst sich mit der Kündigungsbeschränkung im Mietrecht. Diese wurde, wie die weiteren Vorschriften des Gesetzes, in nahezu atemberaubender Geschwindigkeit beschlossen. Vom Beschluss des Bundeskabinetts am 23.03.2020 bis zur endgültigen Verabschiedung durch den Bundesrat am 27.03.2020 (vgl. BR-Drs. 153/20) hat es nur eine Arbeitswoche gedauert, bis das Gesetz die parlamentarischen Hürden genommen hat.
Hintergrund dieses rasanten Gesetzgebungsverfahrens war ausweislich der Gesetzesbegründung, dass die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt haben, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Vor allem für die Mieter könne nach Auffassung des Gesetzgebers das Problem entstehen, die laufenden Mieten für Wohn- bzw. Gewerbeflächen pünktlich zu begleichen (vgl. BT-Drs. 19/18110). Die Regelung will somit vermeiden, dass Wohnungs- und Gewerbemieter, die verursacht durch Covid-19 Liquiditätsengpässe haben, ihr Zuhause oder ihr Betriebs- oder Ladenlokal verlieren….“Quelle und Volltext: juris.de