BGB § 1004; WEG § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 8, § 22 Abs. 1 Satz 1
- Von einem Baum herabtropfendes Baumharz und herabfallende Früchte, hier Kastanien, sind natürliche Erscheinungen, die lediglich eine Folge der Gegebenheiten der Natur darstellen und die von einem Sondernutzungsberechtigten, dessen Sondernutzungsrecht bereits vom Zeitpunkt seiner Entstehung durch einseitige Zuweisung durch den Bauträger durch die Existenz eines entsprechenden Baumes gekennzeichnet ist, hinzunehmen sind.
- Eine entsprechende Darstellung der Lage von Bäumen im Rahmen eines Planes als Bestandteil einer Teilungserklärung stellt – für jedermann ersichtlich – nur eine schematische Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten dar, die naturgemäß nicht auf Dauer mit der wahren Größe des Baumbestands übereinstimmt, und dient nicht der Festlegung der Nutzungsmöglichkeiten des Gemeinschaftseigentums durch einen Sondernutzungsberechtigten.
- Die Errichtung eines Carports stellt keine Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar.
- Auch ein Sondernutzungsrecht berechtigt nicht zur Vornahme baulicher Veränderungen. Dies gilt auch für die Errichtung eines Carports auf einem Kfz.-Stellplatz.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.03.2018 – 14 S 6188/17 WEG
vorhergehend: AG Nürnberg, 25.08.2017 – 29 C 9240/15 WEG
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Quelle und Volltext: ibr-online.de