Der Bundesgerichtshof stärkt mit einem Urteil die Rechte von Mietern bei der Renovierungspflicht.
Demnach müssen Mieter auch dann keine fälligen Schönheitsreparaturen übernehmen, wenn sie das mit ihren Vormietern so vereinbart hatten.
In diesem Fall war ein Mieter in eine unrenovierte Wohnung eingezogen und hatte trotz der Vereinbarung bei seinem Auszug keine Schönheitsreparaturen vorgenommen.
Es ist wohl eine der größten Sorgen, wenn man aus seiner alten Wohnung auszieht: Ist der Vermieter mit ihrem Zustand zufrieden, oder drohen hohe Renovierungskosten? Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Sonderfall entschieden. Mieter müssen beim Auszug aus einer unrenoviert übernommenen Wohnung keine Schönheitsreparaturen vornehmen, auch wenn sie das mit ihrem Vormieter so vereinbart hatten (Az. VIII ZR 277/16). (…)
Quelle und Volltext: süddeutsche.de
siehe auch: Keine Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung trotz “Renovierungsvereinbarung” mit Vormieter
Der BGH hat entschieden, dass die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei “Renovierungsvereinbarung” zwischen Mieter und Vormieter unwirksam ist.
Der Beklagte war von Januar 2009 bis Ende Februar 2014 Mieter einer Wohnung der Klägerin, die ihm bei Mietbeginn in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben worden war. Der von der Klägerin verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen. Am Ende der Mietzeit führte der Beklagte Schönheitsreparaturen durch, die die Klägerin als mangelhaft ansah und deshalb durch einen Malerbetrieb zu Kosten von 799,89 Euro nacharbeiten ließ. Wegen dieses Betrages begehrte die Klägerin – unter Verrechnung anderer zwischen den Parteien geltend gemachten Forderungen – Schadensersatz wegen nicht bzw. mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen. (…)
Quelle und Volltext: juris.de