Augsburg: „…Grundsätzlich ist ein Beweissicherungsverfahren (z. B. nach DIN 4123 ) immer dann anzuraten, wenn die Gefahr besteht, dass ein Objekt nach einer bestimmten Zeit nicht mehr in dem Zustand ist, in dem es zum Zeitpunkt der Beweissicherung war. So, oder so ähnlich steht es allgemein geschrieben. Für das Bauwesen umformuliert könnte man schreiben: „Grundsätzlich ist ein Beweissicherungsverfahren immer dann nötig, wenn die Gefahr besteht, dass ein Objekt z. B. nach einem Bauvorhaben in der Nachbarschaft, sei es ein angrenzender Neubau oder auch Straßenbau- oder Kanalarbeiten etc., nicht mehr in dem Zustand ist, wie es zum Zeitpunkt der Beweissicherung war“. Kurzum, wenn die Möglichkeit besteht, dass das eigene Gebäude oder auch nur Gebäude- oder Grundstücksteile (Einfriedungen, Anpflanzungen, Laternen, Pflasterbelag, Lichtschächte etc.) Schaden nehmen und das kann auch schon, bildlich beschrieben, durch das Anlehnen eines temporär entnommenen Straßenschildes an das Garagentor oder eine unachtsam geführte Baggerschaufel an die Einfriedung oder durch viele andere Geschehnisse passieren. Es muss aber auch nicht immer eine fremde Baustelle sein….“
Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de