ZPO § 404a Abs. 4
- Der Sachverständige hat sämtliche Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Beweisfragen eindeutig, sicher und endgültig zu beantworten. Allein er entscheidet, ob und in welchem Umfang Bauteilöffnungen, Materialentnahmen oder -prüfungen, technische Untersuchungen und dergleichen erforderlich sind.
- Sind Bauteilöffnungen notwendig, ist es Sache des Beweisführers in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten nach näherer Weisung des Sachverständigen sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen vor Ort rechtzeitig veranlasst werden.
- Der Sachverständige ist nicht dazu verpflichtet, nach Durchführung der Begutachtung den Zustand wiederherzustellen, der zuvor bestanden hat. Auch muss er kein Sanierungskonzept vorlegen.
LG Köln, Beschluss vom 18.06.2018 – 26 OH 6/17
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Quelle und Volltext: ibr-online.de