BGB §§ 195, 199, 214, 242, 307, 451, 535, 541, 548, 903, 1004 Abs. 1; GG Art. 5
- In einem Mietverhältnis wird dem durch Art. 5 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen, wenn der Vermieter beispielsweise einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt. Dies gilt prinzipiell auch gegenüber ausländischen Mietern, wenn über den Kabelanschluss ein ausreichender Zugang zu Programmen in ihrer Sprache und aus ihrem Heimatland besteht.
- Nichts Anderes hat auch zu gelten, wenn der Mieter ohne nennenswerte Schwierigkeiten die von ihm gewünschten Heimatsender über das Internet empfangen kann.
- Zur Verjährung eines Beseitigungsanspruchs.
AG Frankenthal, Urteil vom 21.08.2018 – 3a C 156/18
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Quelle und Volltext: ibr-online.de