Münster: „….Übernimmt ein Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Bauvorhabens eine Baulast, so kann es u.U. zweifelhaft sein, ob eine solche Baulast „nur“ zur Verwirklichung des ganz konkreten Bauvorhabens dienen soll, so dass sich seine Rechtswirkung auch nur hierauf beschränkt, oder ob sie grundstücksbezogen wirken soll, also Rechtswirkung für jedes zukünftige Bauvorhaben auf dem belasteten Grundstück hat. Der Umfang der übernommenen Verpflichtung ist im Zweifel durch Auslegung des im Baulastenverzeichnis eingetragenen Textes zu ermitteln….“
Quelle und Volltext: juris.de