Berlin: „…Das LG Berlin hat entschieden, dass die Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) – auch als sog. “Berliner Mietendeckel” bezeichnet – als verfassungsgemäß anzusehen sind und damit die Entscheidung der ersten Instanz für die Mietzinsansprüche ab dem 01.03.2020 bestätigt..
Nach Auffassung des Landgerichts könnten allerdings diese Vorschriften trotz des gesetzlichen Stichtags vom 18.06.2019 Mieterhöhungen der Vermieterseite erst ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 23.02.2020 und nicht schon für Zeit zwischen diesem Stichtag und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhindern….“
Quelle und Volltext: juris.de