…Muss die Grube auch wiederverfüllt werden?
BGB § 249 Abs. 1, § 254
- Wird einem Bauunternehmer gestattet, eine Kiesgrube mit unbelastetem Bodenaushubmaterial zu verfüllen, und verfüllt er die Grube mit belastetem Material, ist er zwar zur Entfernung des vorhandenen Verfüllungsmaterials verpflichtet, nicht aber zur Wiederverfüllung der Kiesgrube mit unbelastetem Bodenaushubmaterial.
- Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Überwachung der Entfernung des belasteten Materials aus der Kiesgrube sind nicht erstattungsfähig. Etwas anderes kann gelten, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Bauunternehmer ohne Fremdüberwachung seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verfüllung der Grube nicht nachkommt.
OLG München, Urteil vom 08.07.2015 – 3 U 4676/14
vorhergehend:
LG Traunstein, 07.11.2014 – 6 O 4091/13
OLG München, 18.02.2009 – 3 U 5075/06
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 21.02.2018 – VII ZR 317/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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Quelle und Volltext: ibr-online.de