mit Vergleichswohnungen aus Nachbargemeinden
BGB § 535 Abs. 1, §§ 558, 558b
- Für die Frage der Höhe der Kappungsgrenze ist auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens abzustellen.
- Ist das Mietpreisniveau in den mit der Gemeinde des Mietobjekts verglichenen Gemeinden seit mehreren Jahren in etwa gleich, so ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige die Mietpreisentwicklung durch die Heranziehung von Vergleichswohnungen in diesen Gemeinden seinem Gutachten zu Grunde legt.
- Die Gemeinden müssen nicht unmittelbar an die Gemeinde des Mietobjekts angrenzen.
- Die Namen und Anschriften der Mieter der Vergleichswohnungen müssen nicht immer offengelegt werden. Es kann die genaue Beschreibung der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen durch den Sachverständigen genügen.
- Dem Mieter eines Altbaus steht nach der Modernisierung der Fenster grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft zu dem dann erforderlichen Heiz- und Lüftungsverhalten zu.
- Die Auskunft, das Lüftungsverhalten müsse nicht geändert werden, kann ausreichend sein, wenn dem tatsächlich auch so ist.
LG Lübeck, Urteil vom 26.04.2018 – 14 S 217/16
vorhergehend: AG Reinbek, 12.09.2016 – 18 C 340/15
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Quelle und Volltext: ibr-online.de