BGB § 241 Abs. 2, § 249 Abs. 2, § 280 Abs. 1
1. Die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit einer fiktiven Schadensberechnung beim werkvertraglichen Schadensersatzanspruch (IBR 2018, 196) ist auf sog. “Begleitschäden” (hier: zerkratzte Glasfassaden) nicht anwendbar.
2. Umsatzsteuer kann auch bei Begleitschäden nur erstattet verlangt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
3. Die Kosten für die Planung und Überwachung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen können in der Regel mit 15% der Kosten für die eigentlichen Schadensbeseitigungsmaßnahmen veranschlagt werden. Im Einzelfall können aber auch lediglich 10% anzusetzen sein.
LG München I, Urteil vom 09.11.2018 – 2 O 11810/16
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Quelle und Volltext: Ibr-online.de