Auch gegenüber einem Generalunternehmer sind Bedenken anzumelden!
BGB §§ 254, 280, 286, 288, 633, 634, 637; VOB/B § 4 Abs. 3
- Ein Auftragnehmer haftet nicht für einen Mangel, wenn dieser auf einer ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers beruht und der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die mit der Ausführung der Anweisung vorhandenen Nachteile (Bedenken) hingewiesen hat.
- Die Hinweispflicht bezieht sich auch auf die Vorgaben des Auftraggebers sowie die Vorgewerke und die vom Auftraggeber bauseitig gestellten Materialien. Diese sind eingehend darauf zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mangelfreies (Gesamt-)Werk entstehen zu lassen.
- Soweit sich der Auftragnehmer nicht in der Lage sieht, seiner Prüfungspflicht nachzukommen, muss er darauf ebenfalls hinweisen.
- Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers entfällt, wenn der Auftraggeber über eine größere Fachkenntnis verfügt, auf die der Auftragnehmer vertrauen darf (hier verneint).
OLG Schleswig, Urteil vom 27.06.2018 – 12 U 13/18
vorhergehend: LG Flensburg, 01.12.2017 – 4 O 104/17
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Quelle und Volltext: ibr-online.de