Köln: Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Transportbeton ist ein Kaufvertrag. Handelt es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute, muss der Käufer (hier: ein Generalunternehmer) den Beton bei Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich rügen. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de