IBRRS 2021, 2242
Mangel trotz Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik!?
OLG München, Beschluss vom 27.03.2020 – 20 U 4425/19 Bau
München: „..1. Auch wenn der Auftragnehmer regelmäßig dazu verpflichtet ist, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten, schließt die Beachtung dieser Regeln die Annahme eines Mangels nicht aus.
2. Das den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Werk ist mangelhaft, wenn es nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder den erkennbaren Bedürfnissen des Auftraggebers entspricht oder es in seiner Funktionstauglichkeit eingeschränkt ist….”
Quelle und Volltext: ibr-online.de